Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Im Geschäftsverkehr mit dem Auftragnehmer (im folgenden AN) gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers (im folgenden AG) erlangen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Anerkennung durch den AN Geltung.

2. Auftragsbestätigung, Schriftform
(1) Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung (oder: Abschluss eines schriftlichen Vertrages) sind alle Angebote des AN freibleibend.
(2) Sämtliche Nebenabreden mit dem AN oder Vertretern des AN erlangen erst nach schriftlicher Bestätigung durch den AN Wirksamkeit.

3. Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind in folgender Reihenfolge:
(1) der Bauvertrag und die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers
(2) die Auftragsbestätigung und das Angebot des Auftragnehmers.
(3) diese AGB’s.
(4) für Bauleistungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B in der jetzt gültigen Fassung.
Dem Fachfremden, nicht kaufmännischen AG wird mit diesen AGB ein Abdruck der textlichen Bestimmungen der VOB/B ausgehändigt.

4. Art und Umfang der Leistung
Der Leistungsumfang bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Zusätzliche Arbeiten können nur ausgeführt werden, wenn sie den Angebotsablauf nicht wesentlich behindern und den Fertigstellungstermin nicht verzögern. Diese Zusatzarbeiten sind gesondert zu vergüten.

5. Vergütung
(1) Wird der Vertrag auf der Grundlage von Einheitspreisen geschlossen, so gilt folgendes:
a) Die Vergütung erfolgt nach den Einheitspreisen des Angebots, die auf Dauer der vertraglichen Bauzeit als Festgeld gelten. Verzögert sich die Fertigstellung aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, so kann der AN für Leistungen, die nach Ablauf der vertraglichen Bauzeit zu erbringen sind, frühestens aber nach Ablauf von 4 Monaten seit Vertragsschluss verlangen, dass die Einheitspreise den zwischenzeitlich nachweislich eingetretenen Lohn- und Materialpreiserhöhungen angepasst werden. Die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen sind in einem gemeinsamen Aufmaß festzustellen und nach den ursprünglichen Preisen abzurechnen.
b) Fordert der AG im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen, so kann der AN hierfür in jedem Fall eine angemessene Vergütung beanspruchen. Bei der Bemessung der Vergütung sind alle seit Vertragsschluss eingetretenen Kostenerhöhungen sowie die mit der Änderung verbundenen Aufwendungen des AN zu berücksichtigen.
(2) Wird ein Pauschalpreis vereinbart, so gilt folgendes:
a) Der Pauschalpreis gilt bis zum Ablauf der vertraglichen Bauzeit. Wird diese aus vom AN nicht zu vertretenden Gründen überschritten, so kann der AN – frühestens nach Ablauf von 4 Monaten seit Vertragsschluss – verlangen, dass für die nach dem Ablauf der vertraglichen Bauzeit zu erbringenden Leistungen ein angemessener Zuschlag unter Berücksichtigung zwischenzeitlich nachweislich eingetretener Lohn- und Materialpreiserhöhungen gewährt wird.
b) Zusätzliche oder geänderte Leistungen sind nach gemeinsamem Aufmaß zu ermitteln und dem AN unter Zugrundelegung der im Leistungsverzeichnis angegebenen Preise zu vergüten. Entfallen dabei mit dem Pauschalpreis abgegoltene Leistungspositionen, so sind diese unter Berücksichtigung der Pauschalierung bei der Abrechnung der zusätzlichen Leistungen zu berücksichtigen.
(3) Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnzettel werden wöchentlich vorgelegt und sind innerhalb von 3 Tagen zurückzusenden. Geschieht dies nicht bzw. verspätet, so gelten diese im vollen Umfang als anerkannt. Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG schließt Einwendungen gemäß § 2 Nr. 10 VOB/B aus.
(4) Der AG ist verpflichtet, dem AN richtige und vollständige Unterlagen zur Angebotserstellung zu übergeben. Hat er diese Pflicht schuldhaft verletzt, so hat er dem AN alle daraus nach Vertragsschluss entstehenden unvermeidbaren Mehrkosten und Schäden zu ersetzen.

6. Ausführung
(1) Können ausgeschriebene Stoffe und Bauteile nach Vertragsschluss zu zumutbaren Bedingungen auf dem Markt nicht mehr beschafft werden, so sind AG und AN verpflichtet, gemeinsam den Inhalt der Leistungspflicht neu festzusetzen und evtl. Mehr- oder Minderkosten angemessen bei der Vergütung zu berücksichtigen. Der AN behält sich im übrigen bauliche oder technische Änderungen vor, soweit der Wert der Bauleistung und die Qualität der Ausführung dadurch nicht vermindert werden und dem AG die Änderungen im Rahmen des Vertrags zumutbar sind.
(2) Der AG hat die erforderlichen Strom- und Wasseranschlüsse, Zufahrtswege, Lager- und Arbeitsräume kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3) Der AG hat für eine ausreichende Baustellenbewachung zu sorgen.

7. Subunternehmer
Der AN ist berechtigt, seine Vertragsleistungen ganz oder teilweise durch Subunternehmer durchführen zu lassen.

8. Fristen
(1) Fristen, die nicht im Vertrag vereinbart sind, sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den AN verbindlich; dies gilt auch für einen Bauzeitplan.
(2) Die Ausführungsfristen verlängern sich bei nicht vom AN zu vertretenden Unterbrechungen um die entsprechende Zeitdauer zzgl. Einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

9. Abnahme
(1) Alle in sich abgeschlossenen Teile sowie später unzugängliche Teil der Leistung sind besonders abzunehmen.
(2) Wird eine förmliche Abnahme verlangt, sind Niederschriften anzufertigen und von AG und AN gemeinsam zu unterzeichnen.
(3) Wird keine förmliche Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Inanspruchnahme als abgenommen, bzw. tritt die fiktive Abnahme 7 Tage nach Fertigstellung ein.

10. Haftung
Die Haftung des AN und die seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Soweit eine weitergehende Haftung gesetzlich unabdingbar ist, ist diese auf die Höhe der Betriebshaftpflichtversicherung des AN begrenzt. Bei Personenschäden (betreffend Leben, Körper, Gesundheit) gilt der gesetzliche Haftungsmaßstab.

11. Abrechung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Zahlung des AG erfolgt innerhalb der vereinbarten Fristen lt. Auftragsbestätigung des AN.
(2) Gegenüber Ansprüchen des AN kann der AG nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

12. Sicherheitsleistung
Gewährleistungseinbehalte sind vertraglich gesondert festzulegen.

13. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche, sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der des AN.

14. Leistungen und Lieferungen, außer Bauleistungen
(1) Für Leistungen und Lieferungen, die keine Bauleistungen im Sinne der VOB/B darstellen, gelten neben den vorstehend aufgeführten Bedingungen noch die Regelungen der Ziffern 15.1 und 15.2
(2) Wird die vom AN geschuldete Leistung zwingend durch unvorhersehbare und vom AN nicht zu vertretende Umstände verzögert (z. B. Arbeitskräfte und andere unabwendbare Ereignisse), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Leistungszeit um die Dauer der Verzögerungen. Der AN wird den AG von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadensersatzfrei vom Vertrag zurückertreten.
(3) Gerät der AG mit der Zahlung in Verzug, hat er dem AN die entstandenen Zinsen und sonstigen Kosten zu erstatten. Die Zinsen betragen 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften, bei denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betragen die Zinsen 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens durch den AN ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
(4) Offensichtliche Mängel müssen Abnahme oder bei Inbetriebnahme, spätestens jedoch 10 Tage nach Eintritt der Erkennbarkeit, schriftlich gerügt werden, ansonsten ist der AN von der Mängelhaftung befreit.

15. Sonstige Vereinbarungen
(1) Der AG gestattet dem AN, kostenlos Hinweisschilder an der Baustelle anzubringen, die Arbeiten des AN während der Bauzeit durch Dritte besichtigen zu lassen und Fotos von den Leistungen des AN zu Werbezwecken zu benutzen.
(2) Falls Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck erlaubten Sinn am nächsten kommt.

Franz Pfadenhauer & Sebastian Neder
GebäudeService GbR
Posseck 53
96332 Pressig

Stand: 31.12.2019


Wir beraten Sie gerne!

Rufen Sie einfach an und wir klären direkt und schnell alle Fragen rund um Ihr Projekt.

Tel. 09265 / 80 79 731

Oder schreiben Sie uns eine E-Mail und nennen vorab einige Eckpunkte Ihres Bauvorhabens.

Zum Kontaktformular